Wichtige Hinweise
Jeder Vertragsarzt (Hausarzt, Facharzt, Arzt im Krankenhaus).
Ja, selbstverständlich! SAPV kann nur in Zusammenarbeit mit dem Hausarzt funktionieren. Seine manchmal jahrelange Beziehung zum Patienten und dessen Familie ist für eine kontinuierliche und stabile Versorgung des Patienten unverzichtbar. Je nach Bedarf kann der Hausarzt die vollständige Palliativversorgung (sog. Vollversorgung) verordnen oder die anderen Leistungen der SAPV.
Ja, wenn die SAPV als Teilversorgung ausreicht und verordnet ist.
Nein, da SAPV eine Leistung des SGB V ist. Sollte der beteiligte Pflegedienst bzw. das SAPV-Team einen Versorgungsvertrag für SGB XI Leistungen haben, können diese Leitungen unabhängig von der SAPV Verordnung und zusätzlich erbracht und abgerechnet werden. In der Regel kooperiert unser SAPV Team in diesem Punkt mit anderen Pflegediensten.
Ja, hier gilt das gleiche Grundprinzip der SAPV wie in der hausärztlichen Versorgung. Im Einzelfall muss in Kooperation geklärt werden, welche Pflegeleistungen von welchem Dienst übernommen werden. Sinnvoll ist auch in einem solchen Fall eine Verordnung als Teilversorgung.
Ja, und zwar uneingeschränkt. Auch Bewohner von Altenheimen haben Anspruch auf alle Leistungen der SAPV, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch für Patienten in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.
Ja, allerdings nur der Teilbereich der ärztlichen Versorgung. Da stationäre Hospize spezialisierte Einrichtungen der Palliativversorgung sind und die personellen Voraussetzungen im Pflegebereich dort denen der SAPV entsprechen, ist die Notwendigkeit einer palliativpflegerischen Mitbetreuung nicht gegeben.
SAPV soll die durch viele Akteure entstehende Komplexität des Versorgungssystems nicht verstärken, sondern vermindern. Eine Belastung des Patienten durch die hohe Komplexität der Versorgung stellt einen Verordnungsgrund für die SAPV dar. Hier ist eine wichtige Aufgabe und Leistung des Palliative Care Teams die Koordination. Ziel ist es, die Versorgung so zu gestalten, dass eine Entlastung des Patienten und seiner Angehörigen in seiner schwierigen Situation entsteht. Ggf. agiert das PCT nicht unmittelbar in der Versorgung des Patienten, sondern wirkt im Hintergrund beratend, koordinierend und nur in Teilbereichen mitversorgend.